Er führte gar aus, wenn es sich um eine alte Wunde gehandelt hätte, diese nur gelbes Sekret, nicht jedoch Frischblut gebildet hätte, und dass diesfalls sicher eine Verschorfung der Ränder vorhanden gewesen wäre (pag. 152). Mit der Vermutung, wonach eine bestehende Verletzung möglicherweise wieder aufgesprungen sei, vermag die Verteidigung damit nicht durchzudringen. Ferner sind auch die Blutanhaftungen insbesondere an der Jacke des Beschuldigten sowie am sichergestellten Stein zu würdigen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend Folgendes aus (pag. 1056 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Erschwerend kommt hinzu, dass im Rapport des KTD vom 12.03.2019 (pag.