Sie führte aus, der Chatverlauf zwischen der Straf- und Zivilklägerin und K.________ habe ergeben, dass die beiden zwischen dem 10. und 17. Oktober 2018 in Kontakt gestanden hätten. Drei bis zehn Tage vor dem Vorfall habe somit eine frische Verletzung an der Stirn der Straf- und Zivilklägerin bestanden, womit deren Aussage, wonach sie eine frühere Verletzung an der Stirn gehabt habe, widerlegt werde. Bei der [zwischen dem 10. und 17. Oktober 2018 gesehenen] Verletzung habe es sich um eine frische gehandelt. Das Verletzungsbild sei mit dieser erst ein paar Tage alten Verletzung daher nicht typisch und lasse keine Rückschlüsse auf einen Schlag mit einem Stein zu. Es könne auch sein, dass die