Das Hämatom von 4 cm Durchmesser sowie die 1 cm lange Risswunde konnten gemäss Dr. med. I.________ zudem maximal drei bis vier Stunden alt gewesen sein (pag. 145 und pag. 152). Die Kammer teilt die vorinstanzliche Überzeugung, wonach sich ein solches Verletzungsbild kaum mit einem reinen Schlag von Hand erklären lässt. Die Verteidigung wies im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild oberinstanzlich auf die Aussagen von K.________ hin, welcher zu Protokoll gab, die Straf- und Zivilklägerin habe an der Stirn und am Ellbogen eine Verletzung gehabt (pag. 356 Z. 96 f.). Sie führte aus, der Chatverlauf zwischen der Straf- und Zivilklägerin und K.______