_ wesentlich weiter bzw. zu weit vom Geschehen entfernt, als dass er hätte beobachten können, wie der Beschuldigte einen Stein unter seiner Jacke hervorgezogen hatte (pag. 1416). Für den Einsatz eines Steines und gegen einen Schlag mit der Hand bzw. der Faust sprechen schliesslich auch die objektiven Beweismittel. Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am 20. Oktober 2018 konnte bei der Straf- und Zivilklägerin eine oberflächliche Riss-/Quetschwunde von rund 4 cm an der stark angeschwollenen linken Stirnseite festgestellt werden. Das Hämatom von 4 cm Durchmesser sowie die 1 cm lange Risswunde konnten gemäss Dr. med.