19 Dass der Taxifahrer L.________ im Übrigen keinen Stein gesehen hatte, sondern lediglich beobachten konnte, wie der Beschuldigte mit seinen Händen gefuchtelt habe, ist nicht relevant (vgl. die Ausführungen der Verteidigung, pag. 1414). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, befand sich L.________ wesentlich weiter bzw. zu weit vom Geschehen entfernt, als dass er hätte beobachten können, wie der Beschuldigte einen Stein unter seiner Jacke hervorgezogen hatte (pag.