Diese Übertreibungen vermögen für die Kammer am Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Ausschlaggebend ist, dass auch der Zeuge von Beginn weg und nur drei Stunden nach dem Vorfall von einem Stein sprach, der gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eingesetzt worden sei, was mit deren Aussagen übereinstimmt.