Wie bereits unter Ziff. 7.3.1 hiervor ausgeführt, ist nicht zu verkennen, dass es in den Aussagen des Zeugen auch Widersprüche und Ungereimtheiten gibt. So erscheint, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nebst den bereits hiervor erwähnten Ungereimtheiten die Beschreibung des Zeugen, wonach der Stein in etwa 20 bis 30 cm gemessen habe, übertrieben. Ein Stein dieser Grösse könnte, wie die Verteidigung des Beschuldigten zu Recht einwendete (pag. 1414), nur mit Mühe einfach so unter einer Jacke versteckt werden. Diese Übertreibungen vermögen für die Kammer am Ergebnis jedoch nichts zu ändern.