Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte für den Schlag gegen die Straf- und Zivilklägerin einen Stein benutzte. Es liesse sich auch kaum erklären, wieso die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit diesem Detail zu Unrecht belasten sollte (Schlag mit einem Stein statt mit einer Faust), zumal sie ihn anfänglich (und möglicherweise aufgrund von vorhandenen Schamgefühlen) nicht der Polizei ausliefern wollte und stattdessen angegeben hatte, die Täterschaft nicht gekannt zu haben. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin werden wie ebenfalls bereits ausgeführt auch von den glaubhaften Aussagen des Zeugen gestützt.