Die Frage, ob er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen habe, verneinte er demgegenüber jederzeit. Die Straf- und Zivilklägerin hingegen sprach – wie ebenfalls bereits erwähnt – von Beginn weg von einem Stein, mit welchem sie geschlagen worden sei. Ihre Aussagen dazu werden nicht nur von denjenigen des Zeugen E.________ gestützt, sondern auch die Mitarbeiterin des Coop Pronto, welche die Polizei nach dem Vorfall informierte, erwähnte gegenüber dieser einen Stein (vgl. pag.