18 7.3.2 Würdigung des Geschehens Wie eingangs unter Ziff. 6.2 bereits ausgeführt, gilt es vorliegend zu klären, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin schlug, mithin mit einem Stein oder wie von ihm angegeben mit der Faust. Der Beschuldigte legte anlässlich seiner ersten Einvernahme bereits ein Geständnis ab, die Straf- und Zivilklägerin am 20. Oktober 2018 am Bahnhof in F.________ geschlagen zu haben. Die Frage, ob er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen habe, verneinte er demgegenüber jederzeit.