Die Kammer geht gestützt darauf ebenfalls nicht davon aus, dass der Zeuge den Schlag des Beschuldigten hatte beobachten können. Gleich verhält es sich mit seiner Aussage, ebenfalls vor oberer Instanz, wonach er sich sicher sei, dass der Beschuldigte ein Messer aus seiner Brusttasche gezogen habe (pag. 1405 f. Z. 30 ff.). Ein solches erwähnte er zwar beim Anruf bei der Polizei kurz nach dem Vorfall, war sich bei der kurz darauffolgenden Einvernahme jedoch bereits nicht mehr sicher (vgl. pag. 340 Z. 80 ff.). Mit der Verteidigung erscheint unwahrscheinlich, dass sich der Zeuge gut drei Jahre später besser an ein solches zu erinnern vermochte als kurze Zeit nach dem Vorfall. Auf die im Übrigen