Zu dieser Überzeugung kommt auch die Kammer. Zwar sprach der Zeuge entgegen seiner früheren Aussagen oberinstanzlich plötzlich davon, den Schlag des Beschuldigten gegen die Straf- und Zivilklägerin gesehen zu haben. Die unentgeltliche Vertreterin Letzterer wies im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers allerdings zu Recht darauf hin, wonach Zeugen dazu tendieren würden, gemachte Aussagen im Verlaufe der Zeit – bewusst oder unbewusst – zu ergänzen (pag. 1419). Die Kammer geht gestützt darauf ebenfalls nicht davon aus, dass der Zeuge den Schlag des Beschuldigten hatte beobachten können.