Diese Auffassung teilt die Kammer. Eindrücklich ist zudem, wie der Zeuge schilderte, dass ihn im Zug nach Bern ein schlechtes Gewissen geplagt und er deshalb die Polizei angerufen habe und wie er sich danach habe übergeben müssen. Die Vorinstanz verkannte nicht, dass bei den Aussagen des Zeugen zur Steingrösse Übertreibungen auszumachen sind, führte jedoch zu Recht aus, dass dieser Umstand nichts daran ändere, dass dessen Aussagen grundsätzlich als glaubhaft einzustufen seien (pag. 1057, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu dieser Überzeugung kommt auch die Kammer.