als weitgehend nachvollziehbar und überzeugend und damit als glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend begründete, vermochte er nachvollziehbar und in anschaulicher Art und Weise zu schildern, was sich am Morgen des 20. Oktobers 2018 am Bahnhof in F.________ abgespielt hatte. Er bediente sich dabei origineller Details, indem er beispielsweise beschrieb, er habe einen ganz dumpfen und widerlichen Ton gehört und das Geräusch sei hässlich gewesen (pag. 1057, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 339 Z. 31 ff. und pag. 344 Z. 31 ff.). Diese Auffassung teilt die Kammer.