Diese zum Kerngeschehen wesentlichen Aussagen stimmen mit den Aussagen des Zeugen E.________ sowie den objektiven Beweismitteln (vgl. dazu hiernach) überein, was trotz Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren eigenen Aussagen um das Kerngeschehen herum für die Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin spricht. Im Wesentlichen kann deshalb – zumindest was das Kerngeschehen anbelangt – auf ihre Aussagen abgestellt werden. Die Kammer erachtet sodann auch die Aussagen des Zeugen E.________ als weitgehend nachvollziehbar und überzeugend und damit als glaubhaft.