17 Für die Kammer von gewichtiger Bedeutung ist jedoch, dass die Straf- und Zivilklägerin von Beginn weg, mithin bereits in ihrer ersten Einvernahme am 20. Oktober 2018, von einem Stein sprach, mit welchem sie geschlagen worden sei (pag. 241 Z. 52 f.; pag. 243 Z. 152 f.; pag. 244 Z. 167). Auch gegenüber Dr. med. I.________ äusserte die Straf- und Zivilklägerin am 20. Oktober 2018 um 08:45 Uhr, mithin nur wenige Stunden nach dem Vorfall, sie sei durch einen faustgrossen Stein am Kopf verletzt worden (pag. 145). Diese zum Kerngeschehen wesentlichen Aussagen stimmen mit den Aussagen des Zeugen E.__