Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme weder kennen noch jemals zuvor gesehen haben wollte, was sich später aber nachweislich als falsch herausstellte. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2018 bei der Polizei erklärte sie, sie habe bei der Polizei nicht gesagt, dass sie bei ihm [beim Beschuldigten] übernachtet habe, weil sie ihn habe schützen wollen, was vor dem Hintergrund, dass er sie am Bahnhof in F.________ geschlagen haben soll, kaum Sinn macht (pag. 252 Z. 55 f.). Und schliesslich äusserte die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vermehrt, der Beschuldigte habe sie töten wollen (pag.