Der Stein sei gemäss der Straf- und Zivilklägerin rundlich und schwarz gewesen. An der nächsten Einvernahme habe sie nur davon gesprochen, geschlagen worden zu sein. Erst später habe die Straf- und Zivilklägerin ergänzt, der Beschuldigte habe einen Stein gehabt. Hinzu sei gekommen, dass sie Blitze gesehen habe und ihr schwindlig geworden sei. Der Stein sei noch grösser geworden, wobei bereits der Stein gemäss pag. 1062 nicht mehr einfach so in eine Hand gepasst habe (pag. 1413 f.). Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme weder kennen noch jemals zuvor gesehen haben wollte, was sich später aber nachweislich als falsch herausstellte.