In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind ebenfalls Widersprüche auszumachen und Aggravierungstendenzen ersichtlich. So wies die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin angegeben habe, der Täter habe hinter ihr gestanden. Anlässlich einer weiteren Einvernahme habe sie davon gesprochen, dass der Täter von hinten gekommen sei und sie zusätzlich auch noch an den Haaren gezogen habe. Später habe sie dann ausgesagt, der Täter habe sie an den Haaren gepackt und sei beim Zuschlagen neben ihr gestanden, was ein Widerspruch zu den vorgängigen Aussagen sei. Der Stein sei gemäss der Straf- und Zivilklägerin rundlich und schwarz gewesen.