Unbehelflich ist sodann seine Erklärung, wonach man für eine Frau weder einen Gegenstand noch ein Messer brauche. Was das Kerngeschehen am Bahnhof in F.________ am Morgen des 20. Oktobers 2018 anbelangt, kann auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte versuchte, eine für ihn günstigere Version zu Protokoll zu geben, bei welcher er dann auch bleiben konnte. In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind ebenfalls Widersprüche auszumachen und Aggravierungstendenzen ersichtlich.