16 einem Stein, sondern mit seiner Faust geschlagen zu haben (vgl. pag. 173 Z. 326), zumal kaum jemand, der sich sicher ist, nichts mit einem Stein zu tun gehabt zu haben, eine solche Aussage machen würde. Wie die Verteidigung oberinstanzlich zutreffend vorbrachte (pag. 1414), waren die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen habe, durch alle Einvernahmen gleichbleibend. Er verneinte die Frage konsequent.