Deutliche Widersprüche lassen sich – wie hiervor bereits aufgezeigt – auch in seinen Aussagen zur Frage finden, wieso er die Straf- und Zivilklägerin nach Verlassen des Hauses an den Bahnhof verfolgt habe. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme zu Protokoll, er wisse noch, dass er sie [die Straf- und Zivilklägerin] an den Haaren gepackt und geschlagen habe (pag. 170 Z. 165 f.). Vom Umstand, sie an den Haaren gepackt zu haben, wollte er rund fünf Monate später jedoch nichts mehr wissen und behauptete – selbst nach Vorhalt seiner eigenen, protokollierten Aussage – er habe nichts von an den Haaren gepackt gesagt (pag. 213 Z. 847 f.). Und schliesslich steht die Aussage des