Wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte, bestritt der Beschuldigte, gesehen zu haben, ob die Straf- und Zivilklägerin nach seinem Schlag geblutet hatte oder nicht, was in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den Tatort nur verliess, weil die Straf- und Zivilklägerin mittels Schreie auf sich aufmerksam gemacht hatte, er aber noch weiter geschlagen hätte und ihr somit lange genug gegenübergestanden hatte, wenig überzeugt. Deutliche Widersprüche lassen sich – wie hiervor bereits aufgezeigt – auch in seinen Aussagen zur Frage finden, wieso er die Straf- und Zivilklägerin nach Verlassen des Hauses an den Bahnhof verfolgt habe.