193 Z. 99 ff.). Auf Frage, warum er denke, dass die Strafund Zivilklägerin Aussagen gegen ihn gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] sei schlecht, darum habe sie solche falsche Aussagen gemacht. Sie habe einfach eine schlechte Aussage gemacht, weil sie schlecht sei (pag. 185 Z. 219 f.). Auch in dieser Aussage ist ein Lügensignal erkennbar. Widersprüche lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls finden.