medizinischen Untersuchung, wonach die Straf- und Zivilklägerin wahrscheinlich mit einem Stein an den Kopf geschlagen worden sei sowie die Ergebnisse der Untersuchung des Blutes an seiner Jacke, welches der Straf- und Zivilklägerin zugeordnet werden konnte, als falsch (pag. 213 Z. 856 ff. und Z. 871 f.). Diese Externalisierung ist klar als Lügensignal zu bezeichnen. Der Beschuldigte scheute auch nicht davor zurück, Fragen mit Gegenfragen zu beantworten (bspw. pag. 185 Z. 208 f.; pag. 1410 Z. 9 f.) oder auf die ihm gestellten Fragen gar nicht erst einzugehen (bspw. pag. 193 Z. 99 ff.).