In den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Lügensignale auszumachen. So gab er beispielsweise auf Vorhalt, wonach ein Zeuge ihn mit einem Stein gesehen habe, lediglich pauschal zu Protokoll, die Zeugen könnten dies sagen, er könne jedoch nur sagen, was er gemacht habe (pag. 172 Z. 257 f.). Gleichzeitig führte er aber auf Frage, was er sagen würde, wenn man am Stein seine Spuren finden würde, aus, wenn seine Spur am aufgefundenen Stein zu finden sein würde, würde er dies akzeptieren (pag. 173 Z. 326). Als dem Beschuldigten im Rahmen einer späteren Einvernahme die Ermittlungsergebnisse vorgehalten wurden, tat er diese pauschal als falsch ab. Konkret bezeichnete er die Ergebnisse der