15 nicht kenne und Probleme bekommen könnte (pag. 226 Z. 53 ff.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe sie an den Bahnhof verfolgt, weil er der Überzeugung gewesen sei, sie würde den Weg nicht finden (pag. 1410 Z. 17 f.). Wieso der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin an den Bahnhof gefolgt war, kann gestützt auf seine diesbezüglich stets wechselnden Aussagen nicht abschliessend beurteilt werden. In den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Lügensignale auszumachen.