Zwar beschrieb der Beschuldigte zunächst konstant, wie er und die Straf- und Zivilklägerin abgemacht und den Preis für die sexuellen Dienstleistungen festgelegt hätten, die Straf- und Zivilklägerin nach F.________ gefahren sei, allerdings später als zunächst vorgesehen, weil es günstiger gewesen sei, wie er sie anschliessend am Bahnhof abgeholt habe und sie zusammen in seiner Wohnung gegessen und zwei Flaschen Bier getrunken hätten und es dann zweimal zu einvernehmlichem Sex gekommen sei. Beim dritten Mal Sex habe sie ihn dann weggestossen und nicht mehr gewollt.