14 aufgestanden sei, als er [der Zeuge] sich umgedreht habe. Im Weiteren konnte er nicht mehr sagen, wie genau der Beschuldigte den steinähnlichen Gegenstand in der Hand gehabt habe und ob es ein Gegenstand gewesen sei, welchen der Beschuldigte in einer Hand oder in zweien gehabt habe. Auf Frage der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin präzisierte der Zeuge schliesslich noch, es sei nach wie vor so, dass es am Bahnhof in F.________ rechts nach unten in die Unterführung gehe und links der Coop sei. Vor dem Eingang ins Coop habe es einen Automaten.