Auf Frage, ob er sagen könne, wo sich die Straf- und Zivilklägerin befunden habe, als sie angegriffen worden sei, führte der Zeuge aus, diese habe sich vor dem Eingang rechts, sitzend am Boden befunden. Bei dieser Aussage blieb der Zeuge auch, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass die Straf- und Zivilklägerin angegeben habe, sie habe sich beim Automaten befunden und der Beschuldigte sei von hinten gekommen. Der Zeuge verneinte die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin