darauf kann vorab wiederum integral verwiesen werden (pag. 1053 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Aussagen des Zeugen E.________ hält die Kammer ergänzend fest, dass dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2018 auch schilderte, wie es ihm im Zug nach Bern zunehmend schlechter gegangen sei und er sich Vorwürfe gemacht habe, wieso er nicht mehr gemacht habe. Als er in Bern angekommen sei, habe er um etwa 06:50 Uhr noch die Polizei verständigt. Daraufhin habe er sich übergeben müssen (pag. 339 Z. 44 ff.).