321 Z. 462). Was die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung anbelangt, ist den Erwägungen der Vorinstanz lediglich beizufügen, dass die Straf- und Zivilklägerin gegen Ende ihrer Einvernahme berichtete, dass sie fachliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen und noch in Behandlung sei und zudem Medikamente einnehme (pag. 946 Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde auch die Straf- und Zivilklägerin nochmals zur Sache befragt. Im Wesentlichen gab sie zu Protokoll, sie sei an den Bahnhof in F.________ gegangen und der Beschuldigte habe sie verfolgt.