Die Straf- und Zivilklägerin präzisierte dabei, bei der von K.________ erwähnten Verletzung habe es sich nicht um eine frische Wunde, sondern eine alte Verletzung gehandelt (pag. 326 Z. 639 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin wurde an dieser Einvernahme gemessen; ihre Grösse betrug 161 cm (pag. 321 Z. 462).