12 Telefongespräch aufgezeichnet worden sei, man jedoch keine Drohung habe feststellen können. Zum Vorfall bzw. zu den Verletzungen führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie habe vor dem Vorfall keine Wunde am Kopf gehabt, musste dann allerdings auf Vorhalt der Aussage von K.________, wonach sie bei einem gemeinsamen Treffen am 17. Oktober 2018 eine Verletzung an der Stirn gehabt habe, von einem Velounfall berichten. Die Straf- und Zivilklägerin präzisierte dabei, bei der von K.____