254 Z. 170 ff.). Was die delegierte Einvernahme vom 31. Januar 2019 betrifft, hält die Kammer zusätzlich zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung fest, dass die Straf- und Zivilklägerin auf die Frage, ob sie öfters von wildfremden Menschen angerufen werde, angab, es würden sie schon einige Leute anrufen und fragen, ob sie Zeit für einen Kaffee habe, sie habe sich aber nur mit dem Beschuldigten getroffen (pag. 282 Z. 181 f.).