244 Z. 173 ff.). Zu den Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Oktober 2018 ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Strafund Zivilklägerin zusätzlich zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie vorgestern angerufen und ihr gedroht, er werde sie umbringen (pag. 251 Z. 44 f.). Die Frage, wie es komme, dass der Beschuldigte ihre Rufnummer habe, konnte die Straf- und Zivilklägerin nicht beantworten. Es sei noch nie vorgekommen, dass sie von Unbekannten angerufen worden sei (pag. 254 Z. 170 ff.).