der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2018 ist anzufügen, dass diese zu Protokoll gab, der Mann [der Beschuldigte] habe den Stein in der Hand gehabt und unten habe vom Stein noch etwas herausgeschaut. Sie meine damit, dass beim Handende, wo der kleine Finger sei, noch etwas vom Stein herausgeschaut habe. Damit habe er von oben herab auf sie geschlagen (pag. 244 Z. 173 ff.).