951 Z. 7). Zur Frage, weshalb er sie geschlagen habe, wenn sie doch keinen Streit gehabt hätten, äusserte er sich dahingehend, dass die Straf- und Zivilklägerin erstens die Wohnung offengelassen habe und zweitens er auch Stress gehabt habe, er habe nicht erwartet, dass sie so schnell am Bahnhof ankommen würde (pag. 951 Z. 12 f.). In der Folge blieb der Beschuldigte dabei, keinen Stein gehabt zu haben (pag. 951 Z. 38). Neu kommen zu den bisherigen Aussagen des Beschuldigten auch jene anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hinzu.