10 F.________ zugefügt worden sei. Die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] habe eine schlechte Aussage gemacht, weil sie schlecht sei (pag. 185 Z. 219 f.). Was die Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 betrifft, hält die Kammer ergänzend lediglich fest, dass der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu fühlen für das, was er getan habe (pag. 238 Z. 311 f.). Der Beschuldigte wurde an dieser Einvernahme zudem von der befragenden Staatsanwältin gemessen.