173 Z. 326). Zu den Einvernahmen anlässlich der Hafteröffnung vom 25. Oktober 2018 ist zusätzlich zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte behauptete, alles was die Straf- und Zivilklägerin ausgesagt habe, sei falsch (pag. 182 Z. 96 f.). Die Frage, wer der Straf- und Zivilklägerin die Rissquetschwunde und das Hämatom am Kopf zugefügt habe, beantwortete der Beschuldigte mit der Gegenfrage, nämlich, weshalb die Verletzung nicht in F.________, sondern in J.________ behandelt worden sei, wenn sie in