170 Z. 159 ff.). Auch nach mehrmaligem Vorhalt, wonach er nicht mit der Hand geschlagen habe, blieb der Beschuldigte dabei, die Straf- und Zivilklägerin mit der Hand und nur damit geschlagen zu haben (pag. 172 Z. 244 ff.). Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals die auch bereits von der Vorinstanz zitierte Aussage des Beschuldigten auf die Frage, was er sagen würde, wenn seine Spuren auf dem Stein gefunden würden. Er gab dazu an, wenn das wahr sei, wenn seine Spuren gefunden würden, würde er es akzeptieren (pag. 173 Z. 326).