Er sei an den Bahnhof in F.________ gegangen, wo er die Straf- und Zivilklägerin gesehen und geschlagen habe (pag. 170 Z. 137 ff.). Er sei direkt auf sie zugegangen, habe sie an den Haaren gepackt und geschlagen. Die Frage, ob er einen Gegenstand in den Händen gehabt habe, verneinte der Beschuldigte und gab an, die Straf- und Zivilklägerin mit der Hand geschlagen zu haben. Für eine Frau brauche man kein Messer und auch keinen Gegenstand. Er habe an der Hand auch Spuren, wo er sich verletzt habe (pag. 170 Z. 159 ff.).