Sie habe das Telefon zuerst nicht abgenommen. Als er sie gegen 04:00 Uhr angerufen habe, habe sie den Anruf dann entgegengenommen und er habe sie gebeten, ihm seine Ausweise und sein Telefon zu schicken (pag. 168 Z. 68 ff.). Nun, nach Rücksprache mit der Verteidigung, führte der Beschuldigte aus, das wegen 05:50 Uhr am Morgen sei er. Er erklärte, als er am Morgen aufgestanden sei und die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] nicht da gewesen sei, habe er sie angerufen, aber nicht erreichen können. Da habe er gedacht, sie könne nur am Bahnhof in F.________ sein. Er sei an den Bahnhof in F._____