, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur delegierten Einvernahme vom 23. Oktober 2018 ist ergänzend und präzisierend anzufügen, dass der Beschuldigte seine Aussagen erst machte, als die Polizei ihn erneut aufgefordert hatte, zu erzählen, was an jenem Morgen geschehen sei und nachdem er mit seiner Pflichtverteidigung Rücksprache genommen hatte (pag. 168 Z. 124 ff.). Zuvor führte der Beschuldigte aus, weil die Straf- und Zivilklägerin kein drittes Mal Sex gewollt und ihn weggestossen und beleidigt habe, habe er gewollt, dass sie seine Wohnung verlasse, was sie aber nicht getan habe.