führte die Vorinstanz zutreffend aus, wesentlich sei insbesondere, dass sich bei der Straf- und Zivilklägerin keine intrakranielle Blutung, keine Kalottenfraktur oder Fraktur des miterfassten Gesichtsschädels gezeigt hätten. Im CT des Schädels habe sich allerdings ein subgaleales Hämatom (Blutung unter dem Schädel, aber über der Knochenhaut) mit einem kleinen knochendichten Fremdkörper im Hämatom bei erhaltener Knochenstruktur der Schädelkalotte und des miterfassten Gesichtsschädels gezeigt (pag. 1055, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).