Durchmesser mit einer 1 cm langen Risswunde an der Stirn links aufgewiesen. Die Verletzung der Straf- und Zivilklägerin verheile ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung. Mit der Lokalisation am Kopf habe der Täter aber eine schwere Verletzung mit möglicher Todesfolge in Kauf genommen. Im medizinischen Gutachten vom 3. Juli 2019 habe Dr. med. I.________ sodann ausgeführt, dass die von ihm am 20. Oktober 2018 untersuchte Verletzung höchstens drei bis vier Stunden alt gewesen sei. Vorbestehende Verletzungen habe er keine finden können (pag. 1055, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.1.5