Bericht Dr. I.________ Die Straf- und Zivilklägerin wurde am 20. Oktober 2018 durch Dr. med. I.________ untersucht. Die Vorinstanz hielt zu dessen gleichentags erstelltem Bericht fest, die Straf- und Zivilklägerin sei aufgrund des Vorfalles weder bewusstlos gewesen noch habe sie eine retrograde Amnesie erlitten. Sie habe einen depressiven Eindruck gemacht und sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand gewesen. Ihr Kreislauf sei stabil gewesen und es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben. Sie habe ein frisches Hämatom von 4 cm Durchmesser mit einer 1 cm langen Risswunde an der Stirn links aufgewiesen.