Präzisierend dazu ist festzuhalten, dass dem Material- / Spurenverzeichnis des KTD entnommen werden kann, wonach der Direktvergleich des Profils des Beschuldigten mit dem WSA des Opfers, also der Straf- und Zivilklägerin, gezeigt habe, dass die Merkmale grösstenteils – mithin 11 bis 14 der 16 STR-Loci – in der Nebenkomponente ersichtlich seien (pag. 142). Der Rapport vom 5. November 2018 hält zudem fest, dass gemäss Aussagen des IRM-Arztes die beschriebene Wunde trotz ihrer Unscheinbarkeit als nicht ungefährlich bezeichnet werden dürfe (pag. 133). 7.1.4 Bericht Dr. I.__