Im Rapport des KTD vom 12.03.2019 (pag. 138 ff.) ist vermerkt, dass auch an der sichergestellten Jacke des Beschuldigten Blutanhaftungen festgestellt werden konnten. Während das erstellte Hauptprofil mit jenem des Beschuldigten übereinstimme, decke sich die Nebenkomponente grösstenteils mit dem DNA-Profil von C.________, womit diese als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden könne.