Der Zeuge E.________ sei sich sicher, dass der Beschuldigte einen Stein auf sich getragen habe. Weiter lasse sich das Verletzungsbild an der Stirn der Straf- und Zivilklägerin nicht mit Schlägen der blossen Faust vereinbaren. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahmen am 24. Oktober 2018 und am 15. März 2019 unterschiedliche Angaben bezüglich der Art und Weise, wie er die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe, gemacht (pag. 109). 7.1.2 Berichtsrapport vom 20. Oktober 2018